Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäfts-beziehungen zwischen der NOVORA Car Import GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (bzw. Auftragsvergabe) gültige Fassung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Auftragsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die NOVORA Car Import GmbH betreibt einen gewerblichen Autohandel. In diesem Zusammenhang erbringt sie auf Auftragsbasis für ihre Kunden folgende Dienstleistungen:
Die NOVORA Car Import GmbH bezieht für ihre Kunden Gebrauchtfahrzeuge aus europäischen Mitgliedsstaaten. Das Angebot an Fahrzeugen wird nicht von der NOVORA Car Import GmbH, sondern von Autobörsen-/plattformen wie autoscout24.de, mobile.de oder gebrauchtwgaen.de bereitgestellt. Auf der Webseite der NOVORA Car Import GmbH kann lediglich eine automatische Importkalkulation durchgeführt, und eine Bestellung (=Importauftrag) für ein gewünschtes Fahrzeuge aufgegeben werden.
Für die Berechnung kann der User den Link einer Autobörse/-plattform kopieren und in den NOVORA-Auto-Import-Rechner einfügen. Mittels Klick auf "Berechnen" errechnen sich sämtliche, zusätzlich zum Originalverkaufspreis auf der Autobörse/-plattform, anfallenden Kosten. Trotz Beachtung aller gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Steuer- und Gebührenberechnung, übernimmt die NOVORA Car Import GmbH keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der durch den NOVORA-Auto-Import-Rechner berechneten Endpreise. Außerdem übernimmt die NOVORA Car Import GmbH keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, etwaige Falschangaben, Unvollständigkeiten oder Täuschungen auf den Autobörsen/-plattformen von denen die, auf der NOVORA.at Webseite eingefügten, Links stammen. Für die manuelle Berechnungsfunktion kann seitens der NOVORA Car Import GmbH, aufgrund der durch den User selbst bestimmten Parameter, ebenfalls keine Haftung hinsichtlich der Endpreise übernommen werden.
Bei Zustandekommen einer Bestellung (=Importauftrag) eines Fahrzeuges, erfolgt diese Bestellung nicht direkt via einer automatisierten Bestellung auf der Homepage, sondern wird mittels elektronisch übermitteltem Vertrag (DocuSign) abgeschlossen. Der Importauftrag beinhaltet dann:
Folgende Punkte werden bei einer Bestellung bzw. dem daraus resultierenden Importauftrag nicht, ohne zusätzlich entstehende Kosten für den Käufer, von der NOVORA Car Import GmbH übernommen:
Die im NOVORA-Auto-Import-Rechner berechnete Endpreise inkl. aller darin angegebenen Kosten sind vom Kunden zzgl. Umsatzsteuer zu tragen.
Der Kunde, der in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 66 JN hat, erteilt mit Abschluss eines Importauftrages, der Firma NOVORA Car Import GmbH einen unwiderruflichen Kommissionsauftrag zum Erwerb des ausgewählten Fahrzeugs im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden, über das sich im In- oder Ausland befindliche Fahrzeug.
Für den Fall, dass die Firma NOVORA Car Import GmbH das Fahrzeug beim eigentlich Verkäufer jenes Fahrzeuges beziehen kann (das heißt, das Fahrzeug ist auch tatsächlich noch verfügbar), wird der Firma NOVORA Car Import GmbH vom Kunden unter einem der ausdrückliche und unwiderrufliche Auftrag erteilt, sämtliche damit verbundenen und mit dem Kunden vereinbarten Ankaufsmodalitäten durchzuführen, wozu insbesondere Ankauf des Fahrzeuges, Import und Bezahlung der Normverbrauchsabgabe in Österreich gehören.
Sollte es in diesem Zusammenhang aus wie immer gearteten Gründen zu einem — von der NOVORA Car Import GmbH unverschuldeten — Rücktritt des Kunden kommen, ist der Kunde dennoch zur Zahlung des vereinbarten Dienstleistungsentgelts, sowie der Transportkosten, an die NOVORA Car Import GmbH für Ihre Leistungen gemäß Punkt 1. Absatz 6 verpflichtet. Insoweit ist der Dienstleistungsvertrag als gesondertes Vertragsverhältnis völlig losgelöst vom dem zusätzlich zu schließenden Fahrzeugkaufvertrag zu sehen.
NOVORA führt, insofern der Kunde es wünscht, sämtliche Verkaufsgespräche (inkl. Preisverhandlungen) für den Kunden kostenlos durch. NOVORA kann aber ohne eigener unabhängiger Überprüfung, nicht in bereits ausverhandelte bzw. bestehende Vereinbarungen zwischen Kunden und Verkäufer eintreten.
Gewährleistung
Mit Abschluss des Importauftrages kommt zwischen der NOVORA Car Import GmbH und dem Besteller ein Kommissionsauftrag, nach österreichischem Recht, für das im Importauftrag angeführte Fahrzeug, zustande. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (24 Monate ab Warenerhalt bei Neufahrzuegen, 12 Monate ab Warenerhalt bei Gebrauchtfahrzeugen). Kommt ein Austausch oder eine Verbesserung nicht in Betracht (nicht möglich, zu hoher Aufwand, unzumutbar, Fristverzug), dann hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung bzw., wenn der Mangel nicht geringfügig ist, Aufhebung des Vertrages (Wandlung). Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen den Kunden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist ausgeschlossen. Besteht für den Kunden, nach österreichischem Recht, Anspruch auf Gewährleistung, und eine Verbesserung ist möglich, so hat der Auftraggeber zur Ausführung der Verbesserungsleistung im Rahmen der Gewährleistung die Werkstätte zuvor mit der NOVORA Car Import GmbH abzustimmen. Die Gewährleistung, falls ein Anspruch besteht, erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug der von der NOVORA Car Import GmbH bekanntgegeben Adresse in Edlweg 10, AT-5310 St. Lorenz abzuholen. Die Abholung muss spätestens 7 Werktage nach Eintreffen des Fahrzeuges am Firmensitz der NOVORA Car Import GmbH erfolgen, sofern die Vertragspartner keine davon abweichende Frist vereinbaren.
Gegen Aufpreis des in Punkt 8. angeführten Entgelts organisiert die NOVORA Car Import GmbH den Transport des Fahrzeuges zu einer von dem Kunden angegebenen österreichischen Lieferadresse.
Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei der vereinbarten Übergabe des Fahrzeuges vom Verkäufer auf den Käufer über.
Die NOVORA Car Import GmbH behält das Eigentum an dem gelieferten Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie des vereinbarten Dienstleistungsentgelts. Die NOVORA Car Import GmbH ist daher insbesondere berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und das bereits ausgelieferte Fahrzeug wieder heraus zu verlangen.
Der Käufer ist verpflichtet, nach Zustandekommen des Fahrzeugkaufvertrages mit der NOVORA Car Import GmbH 50% (nach Vereinbarung ggf. weniger) des Kaufpreises und das vereinbarte Dienstleistungsentgelt als Anzahlung via Überweisung zu bezahlen. Der Restbetrag wird nach Übermittlung einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnung, wobei sich der Käufer mit der Übermittlung einer elektronischen Rechnung ausdrücklich einverstanden erklärt, binnen 14 Tagen in bar bei Abholung bzw. per Überweisung bei Hauszustellung des Fahrzeuges beglichen. Jedenfalls ist der Kaufpreis spätestens vor vollständigem Erhalt der Kaufsache an die NOVORA Car Import GmbH zu bezahlen. Die Fahrzeugdokumente werden erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.
Der Kaufpreis ist allerspätestens bei Lieferung/Abholung Zug um Zug gegen die gleichzeitige Übernahme des Fahrzeuges samt Typenschein und allfälligen weiteren Papieren, die zum Fahrzeug gehören, in bar oder via Vorabüberweisung zu bezahlen, widrigenfalls das Fahrzeug nicht übergeben/übernommen werden kann.
Die Bezahlung der Anzahlung als auch des Restbetrages kann lediglich bar am Firmensitz bei Übergabe oder via Überweisung erfolgen. Sonstige Zahlungsmittel wie Kreditkarte, Paypal oder ähnliches sind nicht möglich.
Die Anlieferung zum Wohnort bzw. gewünschten Lieferort des Kunden erfolgt via Sattelschlepper oder herkömmlichen Anhänger. Anlieferung auf eigener Achse ist nur nach Vereinbarung mit dem Kunden möglich. Insofern der Kunde das Fahrzeug am Firmenstandort der NOVORA Car Import GmbH abholen will, so ist dies ebenfalls möglich. Ab Unterzeichnung des Kauvertrages benötigt die NOVORA Car Import GmbH in der Regel 10 bis 15 Werktage für die Anlieferung.
Beim Versand der Ware bzw. mit Abholung des Fahrzeuges beim Verkäufer, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine unsererseits vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechtes zur ordentlichen Rückgabe der Kaufsache (d.h. im Auslieferungszustand) verpflichtet, sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden vom Verbraucher getragen (z.B. angemessene Benützungsgebühr: 100km frei ab dann 60 Cent/km, Kosten für Rücktransport, etc.). Für zusätzliche Leistungen und Anschaffungen die der Kunde nach Übergabe des Fahrzeugs geleistet bzw. angebracht hat, wird seitens der NOVORA Car Import GmbH kein Entgelt übernommen.
Die Anmeldung bei www.novora.at ist kostenlos. Die Höhe der vom Kunden zu bezahlende Gebühr hängt vom auf der NOVORA.at Webseite kalkulierten Fahrzeug ab. Grundsätzlich gilt der berechnete Preis aber als brutto. Dieser Preis beinhaltet in der Regel folgende Kosten:
Insofern eine Vor-Ort-Prüfung durchgeführt wurde, jedoch aber das Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer, nicht für den Kunden angekauft werden soll, werden lediglich die Kosten der Vor-Ort-Prüfung in Rechnung gestellt. Eine Vor-Ort-Prüfung kostet in der Regel € 165,00 (exkl. MwSt.).
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der NOVORA Car Import GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und/oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der NOVORA Car Import GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Die NOVORA Car Import GmbH haftet nur für eigene Inhalte auf der Website www.novora.at. Soweit sie mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist die NOVORA Car Import GmbH für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Sie macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen.
Sofern der Kunde Verbraucher iSd. KschG ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt ab dem Tag, an dem der Kunde das Fahrzeug erhalten hat.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde den Widerruf des Vertrages mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber NOVORA Car Import GmbH, Edlweg 10, 5310 St. Lorenz, AUT per E-Mail an info@NOVORA.at oder postalisch bekanntgeben. Der Kunde kann für den Widerruf das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Bei Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Insofern für den Rücktransport eine von der NOVORA Car Import GmbH beauftragte Spedition herangezogen werden bzw. die NOVORA Car Import GmbH den Rücktransport selbst organisieren soll, so fallen dabei € 1,00/km für die Distanz zwischen Abholort und Firmensitz der NOVORA Car Import GmbH an.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs: Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat NOVORA dem Kunden alle Zahlungen, die NOVORA vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei NOVORA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet NOVORA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Das Widerrufsrecht des Kunden entfällt für Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
NOVORA kann die Rückzahlung verweigern, bis NOVORA die Waren wieder zurückerhalten hat oder der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn der Kunde den Vertrag widerrufen will, dann bedarf es einer Rücksendung des ausgefüllten Formulares)
An NOVORA Car Import GmbH, Edlweg 10, 5163 Mattse, Österreich
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen () Bestellt am () / erhalten am () Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Für den Vertragsschluss gilt ausschließlich das österreichische Recht mit Ausnahme der Verweisungsnomen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Die NOVORA Car Import GmbH kontrahiert ausdrücklich nur mit Verbrauchern bzw. Firmen, die ihren gerichtsstandbegründenden Wohnsitz/Firmensitz in Österreich haben.
Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für die Stadt Salzburg örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden abzuschließenden Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Wir verpflichten uns, in Streitfällen am Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle teilzunehmen: www.ombudsstelle.at. Nähere Informationen zu den Verfahrensarten unter www.ombudsstelle.at. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch die OS-Plattform genutzt werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse: info@novora.at